AGB

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HEIDENRODER MIET- UND CLEANPARK   (HMC)

Inhaber Ekkehard Schmidt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Werkvertrags- und Mietbedingungen

 

 § 1 Vorbemerkungen/ Begriffsbestimmungen

Unsere Verträge kommen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Kunden, Mieter und Käufer  i. S. d. nachfolgenden Bedingungen sind grundsätzlich sowohl  Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).

Kardinalpflichten i. S. d. nachfolgenden Regelungen sind Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind, weil anderenfalls der Vertragszweck gefährdet wäre, und solche, auf deren Einhaltung der Kunde bei Vertragsschluss regelmäßig vertrauen darf.

Sollten einzelne Bedingungen der nachfolgenden Regelungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 § 2 Angebote/Preisangaben

Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 § 3 Zurückbehaltung/Aufrechnung

Bei Vertragsschluss mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB bestehen für den Unternehmer, außer im Falle einer Kardinalpflichtverletzung i. S. d. § 1, aus bestrittenen und nicht gerichtlich festgestellten Ansprüchen keine  Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte.

Eine Aufrechnung durch den Kunden ist unzulässig, sofern seine Gegenforderung nicht unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist.

                                                                                                             

 § 4 Lieferung/Gefahrtragung/Verzugsschaden bei Kauf- und Mietverträgen

Im Falle von Lieferungsverzögerungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, die nicht vom Heidenroder Miet- und Cleanpark (HMC) zu vertreten sind (Arbeitskämpfe, Hindernisse aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers und andere außerhalb des Einflussbereichs des HMC liegende Hindernisse) verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit der unverschuldeten Verzögerung.

Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit je nach Vereinbarung abhol- oder versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Mit einer Verzögerung der Abholung, aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf ihn über.

Entsteht einem Unternehmer infolge einer von HMC leicht fahrlässig verschuldeten Lieferverzögerung, insbesondere bei fest vereinbartem Liefertermin, ein Schaden, ist die Ersatzpflicht des HMC wie folgt begrenzt: Für jede volle Woche Terminüberschreitung beträgt die Entschädigung 0,5% des Nettowertes des verspätet gelieferten Auftrags, insgesamt aber höchstens 5% des Nettoauftragswertes. Eine weitergehende Haftung des HMC für leicht fahrlässig verschuldete Verzögerung ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen unter § 11.

 

§ 5 Gegenleistung/Mietzins

Für Kaufpreis-, Werklohn- und Mietzinsforderungen des HMC gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedarf der Zustimmung des HMC und ist gesondert zu vergüten.

Als Mietdauer gilt die Zeit und der Tag des Empfangs bis zur Rückgabebestätigung. Bei mehr als zwei Arbeitstagen (2 x 8 Stunden) sind bei Motoren Ölkontrollen vorzunehmen. 

Bei Maschinen mit Betriebsstundenzähler gelten pro Tag 8 Betriebsstunden, Mehrstunden werden mit 1/8 des Tagespreises berechnet.

Mindestmietzeit ist 1 Tag.

 

Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.

Die Kosten für erforderliche Hilfs- und Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öl, Befestigungsmaterial u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

                                                       

§ 6 Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Mietgeräten/Inspektionen

Der Mieter trägt die Kosten für die laufende Wartung und die im Mietzeitraum erforderliche gewöhnliche Instandhaltung. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Mieter gemäß der vom HMC bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen vorzunehmen. Diese Anleitungen stellt der HMC auf Anfrage zur Verfügung.

Der Mieter ist verpflichtet, Inspektionen gemäß der vom HMC bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchführen zu lassen. Er hat dem HMC bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzuzeigen.

Die Durchführung von Inspektionen und Reparaturen darf ausschließlich durch den HMC oder eine von dieser autorisierten Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Inspektionen werden vom HMC im Zeitraum von Montag bis Freitag von 8.00–17.00 Uhr durchgeführt. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Inspektionen und Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

Der Mieter ist verpflichtet, Schäden und auftretende Mängel an Mietgeräten unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten zur Behebung von Schäden und Mängeln an Mietsachen, die durch Verschleiß entstanden sind oder aus sonstigen Gründen vom HMC zu vertreten sind, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen.

Der Mieter haftet dem HMC für alle Schäden, welche durch nicht rechtzeitige Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und verspätete Meldung von Schäden, Mängeln und Inspektionsterminen entstehen.

 

§ 7 Weitere Vertragspflichten des Mieters bei Nutzung und Rückgabe von Mietgeräten

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.

Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, damit die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde hat insbesondere die vom Hersteller bzw. vom HMC vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

Bei Beendung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bei vereinbarter Abholung der Mietsache durch den HMC ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

                                                                 

Die Mietsache ist in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Wird die Mietsache nicht in dem beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der  HMC berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, hat der Mieter den HMC unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.

Der HMC ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.

Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch den HMC zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung des HMC oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des HMC weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.

 

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/Haftung des Mieters/Versicherungen

Für Gewaltschäden und solche Schäden, die über die betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, Verlust und Diebstahl haftet der Mieter. Im Schadensfall hat der Mieter den HMC unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten.

Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Bei Verlust/Diebstahl der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Der HMC kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen wird.

Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung sind 75 % des vereinbarten Mietzinses als Nutzungsausfallschaden zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

Der Mieter haftet während der Mietzeit für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall, Personen- oder Sachschäden gegen den HMC geltend gemacht werden, hat der Mieter uns freizustellen.

Der Mieter ist zur Versicherung von Großgeräten (Bagger, Radlader, Kompressoren u. dgl.) gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl verpflichtet. Für den Fall des Abschlusses eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten hat der Mieter dem HMC zum Mietbeginn einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, tritt hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an den HMC zur Sicherung deren Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der HMC nimmt die Abtretung hiermit an.

Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung durch den HMC, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen. Der Tagessatz der Versicherung gilt pro Kalendertag. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherungen von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung sowie folgende Bedingungen:

Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert. Schäden an Bereifungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Unterschlagung oder unbefugter Weitergabe an Dritte entfällt der Versicherungsschutz. Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens mit der Zahlung des berechneten Mietzinses und/oder der Versicherungsprämie in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Bei Diebstahl ist der Mieter zur Inanspruchnahme der Versicherung nur dann berechtigt, wenn er den Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und dem Vermieter einen dementsprechenden Nachweis vorlegt.

Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Selbstbeteiligungen wie folgt zu tragen:

Bei Diebstahlschäden beträgt die Netto-Selbstbeteiligung je Schaden und je Gerät bzw. Container für den Mieter 25 % des Gerätezeitwertes, mindestens je doch 500,- €.

Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung (Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden).

Im Schadensfall kann die Versicherungsvereinbarung durch den Vermieter ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.                                   

 

§ 9 Außerordentliche Kündigung von Mietverträgen durch den HMC

Der HMC kann den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mietraten oder einem Betrag, der die Höhe von zwei Mietraten erreicht, in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung bleibt der HMC Eigentümer des Kaufgegenstandes. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Unternehmer aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der HMC auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem HMC steht die Wahl bei der Freigabe zwi­schen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache ist der Käufer nicht berechtigt. Dies gilt nicht für Weiterveräußerungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der HMC nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde ist verpflichtet, den noch im Eigentum des HMC stehenden Kaufgegenstand herauszugeben.  Der Käufer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass die zur Abholung des Kaufgegenstandes beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort des Kaufgegenstandes betreten und befahren dürfen.

 

§ 11 Mängelansprüche/Verjährung/Schadensersatz/Haftung

Gegenüber Unternehmern leisten wir für Sach- oder Rechtsmängel von Neuwaren Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zur Minderung des Kaufpreises oder, sofern es sich nicht um einen nur geringfügigen Mangel handelt, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Mängelansprüche von Unternehmern an den HMC aus Neuwarenkauf- und Werkvertrag verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware/ab der Abnahme der Werkleistung.

Gebrauchtgeräte verkaufen wir wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ist der Käufer eines Gebrauchtgeräts Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab der Ablieferung.

Die Haftung der Obijou Baumaschinen GmbH für solche Mängel oder Schäden an Kaufgegenständen, die durch fehlerhafte Inbetriebnahme oder unsachgemäße Nutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch gewöhnlichen Verschleiß oder durch Korrosion, die nicht aus einem Fabrikationsfehler resultiert, entstanden sind, ist ausgeschlossen.

Für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir wie folgt: Der HMC gewährt unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben von Menschen aufgrund einer Pflichtverletzung durch uns, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für zugesicherte Eigenschaften sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der HMC garantiert hat.

Ebenfalls unbegrenzt haften wir für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, mit der Einschränkung, dass unsere Haftung gegenüber Unternehmern für einfache Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist.

Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns haften wir bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens mit folgender Einschränkung: Ist keine Kardinalpflicht i. S. d. § 1 betroffen ist unsere Haftung für einen leicht fahrlässig handelnden Erfüllungsgehilfen gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, für entgangenen Gewinn, Betriebsausfall, Nutzungsausfall und dergleichen haften wir gegenüber

  • Verbrauchern bei fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • Unternehmern nur bei grob fahrlässig verursachten Kardinalpflichtverletzungen i. S. d. § 1

und zwar jeweils nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens.

  • Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  • Die Regelung in § 4 für Lieferverzögerungen bleibt unberührt.
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§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  • Erfüllungsort ist Bad Schwalbach, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, sowie für den Fall, dass der Kunde keinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Limburg/Lahn als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.                        

 

 

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